Bier
Was ist eigentlich Bier?
Naturwissenschaftlich gesehen ist Bier ein aus stärkehaltigen Rohstoffen gewonnenes,
mit Hopfen gekochtes und vergorenes Getränk. In Deutschland darf Bier nach der Bierverordnung
und dem vorläufigen Biergesetz nur aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden,
außerdem muss Bier vergoren sein. Für obergärige Biere ist auch die Verwendung von anderem Malz
erlaubt, wobei unter Malz künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden werden
(Reis und Mais sind keine Getreide im Sinne dieser Verordnung).
In Deutschland dürfen seit 1987 aufgrund einer Entscheidung des EG-Gerichtshofes auch
Getränke als Bier angepriesen und verkauft werden, wenn sie nicht den Vorgaben des Bier-
gesetzes und der Bierverordnung entsprechen, aber im jeweiligen Herstellungsland als Bier
bezeichnet werden. Ihre Zutaten und Rohstoffe müssen jedoch gekennzeichnet werden.
Grundlage der deutschen Biertradition ist das Reinheitsgebot von 1516. Diese Verordnung
besagt nämlich, dass zum Brauen nur Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden
dürfen. Obwohl per EG-Richterspruch eingeschränkt, halten alle deutschen Brauer daran fest.
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll !
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum
Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung
dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugel-
förmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben
Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei
Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es
keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen
wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr
Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit
zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein
Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer
(= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516
|
|
|
|